Postanschrift:
Schlosshof 5, 71296 Heimsheim
Feuerwehrhaus:
Steinstraße 34, 71296 Heimsheim
Die Stadt Heimsheim ist bemüht diesen Internetauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt www.feuerwehr-heimsheim.de.
Dieser Internetauftritt ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Anforderung 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt
Es ist keine Alternative für das grafische CAPTCHA beim Kontaktformular vorhanden.
Anforderung 9.1.3.1 Info und Beziehungen
Die Formulareingabefelder haben keine programmatisch erkennbare Label.
Anforderung 9.1.4.4 Textgröße ändern
Aktuell ist ist Hauptnavigation noch nicht vollständig barrierefrei bei 200 Prozent Vergrößerung und je nach gewählter Bildschirmauflösung können einzelne Untermenüpunkte nicht erreichbar sein. Dieser Bereich wird demnächst überarbeitet.
Anforderung 9.2.1.1 Tastatur
Das Hauptmenü und dessen Untermenüpunkte lassen sich aktuell noch nicht vollständig mit der Tastatur bedienen. Eine Bedienung nur per Computermaus oder Berührung (Tablet/Smartphone) ist unzureichend. Dieser Bereich wird demnächst überarbeitet.
Deutsche Gebärdensprache / Leichte Sprache (§ 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0)
Auf ein Video in Deutscher Gebärdensprache und eine Seite mit Informationen zu wesentlichen Inhalten in Leichter Sprache wird aktuell aus Ressourcengründen verzichtet. Diese beiden Punkte werden ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.
Barrierefreiheit von Dokumenten (§ 2 Satz 2 L-BGG-DVO)
PDF-Dokumente und Formulare zum Download. Während wir die Seiteninhalte weitgehend barrierefrei oder barrierearm zur Verfügung stellen, gilt dies bisher nicht für alle PDF-Dokumente und Formulare. Da dies ein sehr umfangreicher Bereich ist, bitten wir um Verständnis, dass es bis zur vollständigen Umsetzung leider noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Falls Sie eine bestimmte PDF-Datei benötigen, die noch nicht barrierefrei zur Verfügung steht, kontaktieren Sie uns gerne unter stadt@heimsheim.de oder unter der unten genannten Adresse. Geben Sie bitte an, an welche Adresse wir sie Ihnen senden dürfen.
Diese Erklärung wurde am 23.09.2020 erstellt und am 14.10.2020 letztmalig aktualisiert und überprüft.
Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung.
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung des Internetauftritt www.heimsheim.de auffallen, wenden Sie sich gerne an uns. Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
Stadtverwaltung Heimsheim
Hauptamt
Schlosshof 5
71296 Heimsheim
Telefonisch können Sie uns unter 07033 / 5357-0 erreichen, per E-Mail erreichen Sie uns unter stadt@heimsheim.de. Alternativ können Sie auch das Kontaktformular nutzen.
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten an die Stadt Heimsheim wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.
Falls die Stadt Heimsheim nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
poststelle@bfbmb.bwl.de
Telefon: 0711 279-3360
Die Kontaktdaten des/der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Gemeinde- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.